Rechtliche Grundlagen
Voraussetzung für die Aufnahmeprüfung an die Gymnasiale Maturitätsschule (GMS) ist der Besuch der 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule. Die Prüfung kann aber auch noch nach absolvierter 3. Sekundarschulklasse, d. h. z. B. aus dem 10. Schuljahr, abgelegt werden.
Verordnung des Regierungsrates über die Aufnahme in die Maturitätsschulen
Richtlinie Nachteilsausgleich AMH vom 31. Mai 2016
Prüfungsfächer / Aufnahmeverfahren
Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben eine schriftliche Prüfung in Deutsch und Mathematik zu absolvieren. Dabei wird jener Stoff geprüft, der bis zum Prüfungszeitpunkt in der Sekundarschule zu erarbeiten ist. Alle Thurgauer Mittelschulen stellen für die entsprechenden Abteilungen die gleichen Prüfungsaufgaben.
Eine mündliche Prüfung auf Französisch hat abzulegen, wer die Bedingungen für das Bestehen nicht erfüllt und einen ungerundeten Notendurchschnitt von mindestens 3.5 erreicht hat.
Detaillierte Informationen bietet die Broschüre Wegweiser.
Empfehlungen der Sekundarlehrpersonen
Die Lehrpersonen der von der Kandidatin oder vom Kandidaten zuletzt besuchten Schule geben eine der folgenden Empfehlungen ab:
- Empfehlung A: vorbehaltlos empfohlen
- Empfehlung B: empfohlen
- Empfehlung C: bedingt empfohlen
- Empfehlung D: nicht empfohlen
Die Empfehlungen A und B bewirken einen Bonus, sofern es sich bei der abgebenden Schule um eine staatliche Schule (inkl. SBW) der obligatorischen Schulzeit handelt. Die Empfehlungen sind grundsätzlich vertraulich. Einzig im Rekursfall legen wir diese offen. Die Lehrpersonen der abgebenden Schule geben ihre Empfehlungen sehr sorgfältig ab, was durch unsere Statistiken bestätigt wird.
Eintrittsmöglichkeiten mit bestandener Aufnahmeprüfung
Ausschnitt aus der Verordnung des Regierungsrates über die Aufnahme in die Maturitätsschulen sowie in die Fach- und Handelsmittelschule:
Eintritt in die Maturitätsabteilung der Kantonsschulen §4
- Die Aufnahme in die 1. Klasse der Maturitätsabteilung der Kantonsschulen erfolgt in der Regel im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe I.
- Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschulen berechtigt zum Eintritt in die Maturitätsabteilung der Kantonsschulen im Prüfungsjahr.
- Über Ausnahmen entscheidet der Konvent der aufnehmenden Schule. Er setzt die Bedingungen fest.
Eintritt in die PMS / FMS / HMS §5 und §6
- Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschulen aus der 2. Klasse der Sekundarstufe I berechtigt nur zum Eintritt in die 1. Klasse der Pädagogischen Maturitätsschule, wenn das folgende Schuljahr in der 3. Klasse der Sekundarstufe I absolviert wird.
- Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschulen berechtigt nach der 3. Klasse der Sekundarstufe I auch zum prüfungsfreien Eintritt in die 1. Klasse der Fach- oder Handelsmittelschule.